Rechtsanwalt in Dortmund, Hans-Peter Maas
 
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INFORMATIONEN ZUM STRAFRECHT
Ablauf des Strafverfahrens im Überblick und Begriffe aus dem Strafrecht

Das Strafverfahren beginnt mit der förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Dem schließt sich das Zwischenverfahren an, welchem letztlich das Hauptverfahren mit abschließendem Urteil und der Vollstreckung folgt.
 
Ermittlungsverfahren Hauptverhandlung
Festnahme Urteil
Haftbefehl Berufung
Untersuchungshaft Revision
Gefängnis Geldstrafe
Strafrichter Freiheitsstrafe
Haftprüfung Bewährung
Haftbeschwerde Offener Vollzug
Zwischenverfahren Verfall und Einziehung
   
PDF-Datei zum Ausdrucken Zurück zur Strafrechtshauptseite Meine besonderen Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren erforscht die Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt und stellt Untersuch-
ungen hinsichtlich mutmaßlicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an. Die Ergebnisse bilden danach die Grundlage für ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Ermittlungen werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft, welche die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, und ihren Ermitt-
lungspersonen (z.B. der Polizei) durchgeführt.

Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann nach § 127 StPO befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug nach § 127 Abs. 2 StPO auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungs-
befehls vorliegen. Da die Festnahme in die Freiheitsgrundrechte des Betroffenen eingreift, ist immer nur von vorläufiger Natur, und zwar entweder bis der Grund der Maßnahme entfallen ist, Fristablauf vorliegt oder ein richterlicher Beschluss erwirkt ist.

Haftbefehl
Aufgrund des richterlichen Haftbefehls kann der Betroffene in Haft genommen werden. Im deutschen Strafprozessrecht gibt es verschiedene Arten von Haftbefehlen:
den Untersuchungshaftbefehl (§§ 112 ff. StPO), welcher schon vor Beginn der Hauptverhandlung angeordnet werden kann, wenn der Beschuldigte dringend tatverdächtig und ein Haftgrund vorliegt, den Haftbefehl in der Hauptverhandlung (z.B. bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten) sowie den Sicherungs- und Vollstreckungshaftbefehl und den Unterbringungsbefehl.

Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft, kurz als U-Haft bezeichnet, ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaß-
nahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Haftrichter durch einen Haftbefehl und ein Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuch-
ungshaft angeordnet werden. Ihr geht in regelmäßig eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus.

Gefängnis
Das Gefängnis (die Justizvollzugsanstalt, kurz JVA) stellt die Institution dar, in der die richterlich angeordnete Haft vollzogen wird.

Strafrichter
Im weiteren Sinne sind Strafrichter alle Richter, welche Fälle im Bereich des Strafrechts bearbeiten. Im engeren Sinne ist der Strafrichter ein Spruchkörper des Amtsgerichtes. Zentrale Aufgabe des Strafrichters ist es, alle Verbrechen und Vergehen abzuurteilen und die Rechtsfolgen für den Angeklagten nach Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes festzulegen.

Haftprüfung
Nach § 116 StPO kann der Beschuldigte, solange er in Untersuchungshaft ist, jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.

Haftbeschwerde
Bei der Haftbeschwerde handelt es sich um den Rechtsbehelf des Betroffenen gegen den Haftbefehl. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist in § 304 StPO geregelt und kann sich gegen die Untersuchungs- oder Hauptverhandlungshaft richten.

Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft die vorgewor-
fenen Tat(en) angeklagt hat, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird oder nicht.

Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist in den §§ 226 ff. StPO geregelt und stellt den Mittelpunkt des Strafver-
fahrens dar. Ihr Ablauf ist genau festgelegt. Hier wird der Angeklagte entweder für seine Tat bestraft oder – wenn sich seine Unschuld herausstellt – vom Tatvorwurf freigesprochen.

Urteil
Am Ende der Hauptverhandlung erlässt das erkennende Gericht ein Urteil, in dem es die Rechtsfolgen für den Angeklagten verkündet. Gegen ein erstinstanzliches Urteil steht dem Verurteilten das Rechtsmittel der Berufung und/oder der Revision zu.

 

Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen eine negatives Urteil. Sie führt, wenn sie zulässig ist, im Umfang der Anfechtung (§ 318 StPO) zu einer völligen Neuverhandlung der Sache. Es findet eine neue Hauptverhandlung statt, in der nicht das angefochtene Urteil überprüft wird, sondern auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird In Strafsachen gibt es nur Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichtes (Jugendstrafrichter/Strafrichters und der Jugendschöffengerichte/Schöffen-
gerichte). Über derartige Berufungen entscheidet beim Landgericht die Kleine Strafkammer, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besetzt ist.

Revision
Die Revision ist grundsätzlich ein eingeschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil. Die Tatsachen-
feststellungen des vorinstanzlichen Urteils können nicht überprüft werden. Die Revision prüft ein Urteil nur auf Rechtsfehler. Da die Beweisaufnahme nicht wiederholt  wird ist das Revisionsge-
richtsgericht an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz gebunden. Die Revision ist statthaft gegen alle erstinstanzlichen Urteile (des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts) und gegen alle Berufungsurteile (der kleinen Strafkammer des Landgerichts), §§ 333, 335 StPO, § 55 II JGG. Siehe auch §§ 79, 80 OWiG.

Geldstrafe
Bei der Geldstrafe handelt es sich um eine der in Deutschland vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen. Sie kann nur durch Urteil oder Strafbefehl angeordnet werden. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Geldstrafe Täter, die gleich-
schwere Taten begangen haben, aber in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, gleichschwer trifft. Die Höhe der Geldstrafe ergibt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe, z. B. ist bei einer Verurteilung zu 50 Tagessätzen und einem Tagessatz von 10 EUR eine Geldstrafe von 500 EUR zu zahlen. Während sich die Tagessatzhöhe an der wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit, in der Regel am Nettoeinkommen, des Verurteilten orientiert, kommt in der Anzahl der verhängten Tagessätze das Maß der Schuld zum Ausdruck.

Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe wird bei schwereren Vergehen und Verbrechen verhängt. Das Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat darf nicht verhängt werden. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne, als auch den Resozialisierungsgedanken und ggf. auch den Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter zu beachten. Die Freiheitsstrafe wird in der Regel in den Justizvoll-
zugsanstalten verbüßt.

Bewährung
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 I StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind. Nach § 56 II kann gar eine Strafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Wird die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt, so hat der Gefangene sich für die Dauer der Bewährungszeit absolut straffrei zu verhalten und ist verpflich-
tet, sich an die verhängten Bewährungsauflagen zu halten. Bei einem Verstoß gegen diese kann die Aussetzung widerrufen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei einer Verurt-
eilung von zu mehr als 2 Jahren Freiheitsentzug nicht möglich.

Selbst wenn die Freiheitsstrafe zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, kann nach Verbüßung von mindestens zwei Drittel einer Freiheitsstrafe der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern der Verurteilte einwilligt und dies unter der Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. In Ausnahmefällen kann der Strafrest auch bereits nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann zur Bewähr-
ung ausgesetzt werden, wenn 15 Jahre verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung gebietet und eine günstige Prognose sowie die Einwilligung des Verurteilten gegeben sind.

Offener Vollzug
Der offene Vollzug ist im § 10 Abs.1 des Strafvollzugsgesetzes geregelt: Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Somit besteht die Möglichkeit bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, dass ein Strafgefangener trotz Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in seinem bürgerlichen Beruf weiterarbeiten kann und nur nach der Arbeit in die Justizvollzugs-
anstalt gehen und dort übernachten muss.

Verfall und Einziehung
Bei Verfall und Einziehung werden dem Verurteilten das durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögen oder sonstige Vorteile sowie Gegenstände, die zur Begehung der Tat benutzt wurden, entzogen.


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