Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren erforscht die Staatsanwaltschaft einen
Sachverhalt und stellt Untersuch-
ungen hinsichtlich mutmaßlicher
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an. Die Ergebnisse bilden
danach die Grundlage für ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Die
Ermittlungen werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft,
welche die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, und ihren
Ermitt-
lungspersonen (z.B. der Polizei) durchgeführt.
Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht
verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt
werden kann, jedermann nach § 127 StPO befugt ihn auch ohne
richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei
Gefahr im Verzug nach § 127 Abs. 2 StPO auch dann zur
vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls oder eines Unterbringungs-
befehls vorliegen. Da die
Festnahme in die Freiheitsgrundrechte des Betroffenen eingreift,
ist immer nur von vorläufiger Natur, und zwar entweder bis der
Grund der Maßnahme entfallen ist, Fristablauf vorliegt oder ein
richterlicher Beschluss erwirkt ist.
Haftbefehl
Aufgrund des richterlichen Haftbefehls kann der Betroffene in Haft genommen
werden. Im deutschen Strafprozessrecht gibt es verschiedene
Arten von Haftbefehlen:
den Untersuchungshaftbefehl (§§ 112 ff. StPO), welcher schon vor
Beginn der Hauptverhandlung angeordnet werden kann, wenn der
Beschuldigte dringend tatverdächtig und ein Haftgrund vorliegt,
den Haftbefehl in der Hauptverhandlung (z.B. bei
unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten) sowie den
Sicherungs- und Vollstreckungshaftbefehl und den
Unterbringungsbefehl.
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft, kurz als U-Haft bezeichnet, ist eine
verfahrenssichernde Ermittlungsmaß-
nahme im Rahmen der Ermittlung
einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den
Haftrichter durch einen Haftbefehl und ein Ersuchen um Aufnahme
zum Vollzug der Untersuch-
ungshaft angeordnet werden. Ihr geht in
regelmäßig eine Festnahme durch die Polizei oder die
Staatsanwaltschaft voraus.
Gefängnis
Das Gefängnis (die Justizvollzugsanstalt, kurz JVA) stellt die Institution
dar, in der die richterlich angeordnete Haft vollzogen wird.
Strafrichter
Im weiteren Sinne sind Strafrichter alle Richter, welche Fälle im Bereich
des Strafrechts bearbeiten. Im engeren Sinne ist der
Strafrichter ein Spruchkörper des Amtsgerichtes. Zentrale
Aufgabe des Strafrichters ist es, alle Verbrechen und Vergehen
abzuurteilen und die Rechtsfolgen für den Angeklagten nach
Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes festzulegen.
Haftprüfung
Nach § 116 StPO kann der Beschuldigte, solange er in Untersuchungshaft ist,
jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen
Vollzug auszusetzen ist.
Haftbeschwerde
Bei der Haftbeschwerde handelt es sich um den Rechtsbehelf des
Betroffenen gegen den Haftbefehl. Die Zulässigkeit einer solchen
Beschwerde ist in § 304 StPO geregelt und kann sich gegen die
Untersuchungs- oder Hauptverhandlungshaft richten.
Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, bei dem die
Staatsanwaltschaft die vorgewor-
fenen Tat(en) angeklagt hat, ob
die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird oder nicht.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist in den §§ 226 ff. StPO geregelt und stellt
den Mittelpunkt des Strafver-
fahrens dar. Ihr Ablauf ist genau
festgelegt. Hier wird der Angeklagte entweder für seine Tat
bestraft oder – wenn sich seine Unschuld herausstellt – vom
Tatvorwurf freigesprochen.
Urteil
Am Ende der Hauptverhandlung erlässt das erkennende Gericht ein Urteil, in
dem es die Rechtsfolgen für den Angeklagten verkündet. Gegen ein
erstinstanzliches Urteil steht dem Verurteilten das Rechtsmittel
der Berufung und/oder der Revision zu.
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen eine negatives Urteil. Sie führt,
wenn sie zulässig ist, im Umfang der Anfechtung (§ 318 StPO) zu
einer völligen Neuverhandlung der Sache. Es findet eine neue
Hauptverhandlung statt, in der nicht das angefochtene Urteil
überprüft wird, sondern auf der Grundlage des
Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem
Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird
In Strafsachen gibt es nur Berufungen gegen Urteile des
Amtsgerichtes (Jugendstrafrichter/Strafrichters und der
Jugendschöffengerichte/Schöffen-
gerichte). Über derartige
Berufungen entscheidet beim Landgericht die Kleine Strafkammer,
die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern
(Schöffen) besetzt ist.
Revision
Die Revision ist grundsätzlich ein eingeschränktes Rechtsmittel gegen ein
Urteil. Die Tatsachen-
feststellungen des vorinstanzlichen Urteils
können nicht überprüft werden. Die Revision prüft ein Urteil nur
auf Rechtsfehler. Da die Beweisaufnahme nicht wiederholt wird
ist das Revisionsge-
richtsgericht an die Tatsachenfeststellung
der Vorinstanz gebunden. Die Revision ist statthaft gegen alle
erstinstanzlichen Urteile (des Amtsgerichts, Landgerichts und
Oberlandesgerichts) und gegen alle Berufungsurteile (der kleinen
Strafkammer des Landgerichts), §§ 333, 335 StPO, § 55 II JGG.
Siehe auch §§ 79, 80 OWiG.
Geldstrafe
Bei der Geldstrafe handelt es sich um eine der in Deutschland
vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen. Sie kann nur durch
Urteil oder Strafbefehl angeordnet werden.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Hierdurch soll
erreicht werden, dass die Geldstrafe Täter, die gleich-
schwere
Taten begangen haben, aber in unterschiedlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben, gleichschwer trifft. Die Höhe der
Geldstrafe ergibt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der
Tagessatzhöhe, z. B. ist bei einer Verurteilung zu 50
Tagessätzen und einem Tagessatz von 10 EUR eine Geldstrafe von
500 EUR zu zahlen. Während sich die Tagessatzhöhe an der
wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit, in der Regel am
Nettoeinkommen, des Verurteilten orientiert, kommt in der Anzahl
der verhängten Tagessätze das Maß der Schuld zum Ausdruck.
Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe wird bei schwereren Vergehen und Verbrechen
verhängt. Das Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange
Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem
Monat darf nicht verhängt werden. Bei der Bemessung der
Freiheitsstrafe hat das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne, als
auch den Resozialisierungsgedanken und ggf. auch den Schutz der
Allgemeinheit vor dem Täter zu beachten. Die Freiheitsstrafe
wird in der Regel in den Justizvoll-
zugsanstalten verbüßt.
Bewährung
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem
Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 I
StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs
keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind insbesondere die
Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von
der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind. Nach § 56 II kann
gar eine Strafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt
werden, wenn nach der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit
des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Wird die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt, so hat der Gefangene sich
für die Dauer der Bewährungszeit absolut straffrei zu verhalten
und ist verpflich-
tet, sich an die verhängten Bewährungsauflagen
zu halten. Bei einem Verstoß gegen diese kann die Aussetzung
widerrufen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei
einer Verurt-
eilung von zu mehr als 2 Jahren Freiheitsentzug
nicht möglich.
Selbst wenn die Freiheitsstrafe zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist, kann nach Verbüßung von mindestens zwei Drittel
einer Freiheitsstrafe der Rest der Strafe zur Bewährung
ausgesetzt werden, sofern der Verurteilte einwilligt und dies
unter der Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit verantwortet werden kann. In Ausnahmefällen kann
der Strafrest auch bereits nach Verbüßung der Hälfte einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Auch die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann
zur Bewähr-
ung ausgesetzt werden, wenn 15 Jahre verbüßt sind,
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine
weitere Vollstreckung gebietet und eine günstige Prognose sowie
die Einwilligung des Verurteilten gegeben sind.
Offener Vollzug
Der offene Vollzug ist im § 10 Abs.1 des Strafvollzugsgesetzes geregelt:
Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder
Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er
den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und
namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der
Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen
Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Somit besteht die
Möglichkeit bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, dass ein
Strafgefangener trotz Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in
seinem bürgerlichen Beruf weiterarbeiten kann und nur nach der
Arbeit in die Justizvollzugs-
anstalt gehen und dort übernachten
muss.
Verfall und Einziehung
Bei Verfall und Einziehung werden dem
Verurteilten das durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögen
oder sonstige Vorteile sowie Gegenstände, die zur Begehung der
Tat benutzt wurden, entzogen.
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